In Bayern soll durch eine geplante Verordnung zur Änderung der Ausbildung- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) der kostenlose Verbesserungsversuch in beiden Staatsprüfungen abgeschafft werden. Bereits aktuell hängt das Examensergebnis durch das Angebot von kommerziellen Repetitorien von der Finanzkraft der Studierenden ab. Die geplante Änderung würde im sowieso sehr kostenintensiven Jurastudium die gesellschaftlich grundlegende Chancengleichheit weiter reduzieren. Damit einhergehend verstärkt sich die soziale Selektion, vor allem durch die abschreckende Wirkung auf Studieninteressierte aus einkommensschwächeren Familien, aufgrund eines weiteren absehbaren Kostenpunkts, sollte für den Verbesserungsversuch eine Verwaltungsgebühr erhoben werden.
Die Staatsexamina sind für die Zukunft von Jurastudierenden entscheidend. Oftmals sind kleinste Bewertungsunterschiede ausschlaggebend, ob die angestrebten beruflichen Ziele – nach jahrelangem Studium – erreicht werden können. Der Verbesserungsversuch bietet den Examenskandidaten eine Möglichkeit, das Examensergebnis maßgeblich zu beeinflussen. Das Offenstehen dieser Option darf nicht von finanziellen Mitteln abhängig gemacht werden.
Des Weiteren liegt den Staatsexamina bisher das Leistungsprinzip zugrunde. Bewertet werden soll das fachliche Können der Kandidierenden, nicht deren Zahlungsfähigkeit. Wenn eine Verwaltungsgebühr für den Verbesserungsversuch i.H.v. 500,00 € für die EJS bzw. 750,00 € für die ZJS erhoben werden sollte, wird neben der Leistung auch die Zahlungsbereitschaft belohnt.
Außerdem sind durch die Erhebung von Gebühren für Einwendungen gegen Prüfungsbewertungen, sowohl das Klage- als auch das Nachprüfungsverfahren als Möglichkeiten einer Überprüfung der Examensergebnisse bereits jetzt mit Kosten für die Studierenden verbunden[1]. Die geplante Änderung der JAPO hätte zur Folge, dass mit dem Verbesserungsversuch alle Verfahrensmöglichkeiten nach den Examina, die Note zu beeinflussen, kostenpflichtig werden würden.
Auch für die bayerischen Universitäten ist eine Abschaffung des kostenlosen Verbesserungsversuchs nachteilig. Bereits jetzt sinkt die Zahl der Jurastudierenden seit 2020[2]. Eine Kostenpflicht würde die hochwertige juristische Ausbildung in Bayern für Studieninteressierte unattraktiver machen, weil sie eben nicht wie in anderen Bundesländern zumindest beim ersten Examen die kostenlose Möglichkeit zur Verbesserung der Examensergebnisse haben. Wenn im Zweifel im Raum steht Berufsmöglichkeiten zu verlieren, weil man die Examensergebnisse nicht verbessern kann, scheint ein Studium in Bayern unattraktiver.
Infolge der sinkenden Studierendenzahlen ergibt sich außerdem ein Risiko für die hohe Qualität der bayerischen Justiz. In anderen Bundesländern sieht man bereits, dass die Anforderungen an die Zulassung zum Justizdienst aufgrund von fehlenden Fachkräften abgesenkt werden mussten[3]. Aktuell kann das hohe Niveau mit einer Anforderung von 8 Punkten[4] in der ZJS aufrechterhalten werden. Wenn durch die Änderung der JAPO die Zahlen der Studienanfänger jedoch weiter sinkt und darüber hinaus auch weniger Prädikatsexamina erreicht werden, weil weniger Absolvierende den Verbesserungsversuch wahrnehmen, ist fraglich wie lange die hohe Qualität der bayerischen Justiz gewährleistet werden kann.
Aufgrund der oben genannten Argumente ergeben sich erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der angestrebten Maßnahme. Aus der Begründung der geplanten Verordnung geht hervor, dass vor allem die zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Kosten bei unentschuldigtem Nichtantritt des Verbesserungsversuchs auf die Examenskandidaten verlagert werden sollen. Leider werden dabei keine Alternativen aufgezeigt. Statt einer allgemeinen Verwaltungsgebühr bei Anmeldung zum Verbesserungsversuch, wäre jedoch auch ein Auferlegen der Gebühren bei tatsächlichem Nichtantritt denkbar. Die durch den Verordnungsentwurf angestrebte Lenkungsfunktion, dass Prüfungsteilnehmende sich zukünftig nur zum Verbesserungsversuch anmelden, wenn sie diesen ernsthaft in Betracht ziehen und wahrnehmen wollen, würde durch die Ankündigung der Auferlegung der Kosten bei tatsächlichem Nichtantritt ebenfalls erreicht werden.
Durch die nachträgliche Forderung der Verwaltungsgebühr würde, auch wenn die geplante Verordnung unverändert erlassen wird, zumindest der Zeitdruck, die Gebühr bei Antritt des Verbesserungsversuchs zum nächsten Examenstermin innerhalb von drei Tagen überwiesen haben zu müssen, entfallen. So würde den Studierenden zumindest die Möglichkeit eingeräumt, die benötigte Summe mit genügend Vorlaufzeit zu beschaffen. Andernfalls werden Studierende, die in drei Tagen keine 500,00 € organisieren können, aufgrund der Anmeldefrist und der Termine der mündlichen Staatsprüfung, de facto dazu verpflichtet, erst den Examenstermin ein Jahr nach dem Erstversuch zur Verbesserung zu nutzen.
Wir sprechen uns somit explizit gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Verbesserungsversuch aus.
Nachdem in der gleichen Verordnung ebenso das E-Examen eingeführt werden soll, ist es aus unserer Sicht aufgrund der erheblichen inhaltlichen Diskrepanz innerhalb dieses Verordnungsentwurfs unerlässlich, zumindest die Einführung des E-Examens getrennt von der Abschaffung des kostenlosen Verbesserungsversuchs zu behandeln.
Diese Stellungnahme ging am 26.01.2026 beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz ein.
[1] https://www.justiz.bayern.de/landesjustizpruefungsamt/erste-juristische-staatspruefung/
[2] vgl. Anlage 1
[3] https://justizministerium.hessen.de/presse/pressearchiv/hessen-passt-einstellungskriterien-fuer-richter-und-staatsanwaelte-an
[4] https://www.justiz.bayern.de/berufe-und-stellen/richter-und-staatsanwaelte/
